Besetzungsverfahren

Besetzung der Mindestlohnkommission Quelle: © Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertretungen vor, die die Bundesregierung dann als Mitglieder in die Mindestlohnkommission beruft.

Vorsitzende(r)

Die oder der Vorsitzende wird auf Basis eines gemeinsamen Vorschlags der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benannt. Die Berufung erfolgt durch die Bundesregierung. Wird kein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet, beruft die Bundesregierung je eine Person auf Vorschlag der beiden Parteien. In diesem Fall wechselt der Vorsitz nach jedem Beschluss (nach je zwei Jahren). Über den/die erstmalige/n Vorsitzende/n entscheidet das Los.

6 stimmberechtigte Mitglieder

Je drei der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bundesregierung berufen.

2 beratende Mitglieder

Zusätzlich wird auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ein beratendes Mitglied von der Bundesregierung berufen. Sie kommen aus den Kreisen der Wissenschaft, müssen unabhängig sein und bringen ihren wissenschaftlichen Sachverstand bei den Beratungen ein.