Praktikantinnen und Praktikanten haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Eine Ausnahme stellen Pflichtpraktika im Rahmen der Schule, der Ausbildung oder des Studiums dar. Für diese gilt der Mindestlohn nicht.
Bei freiwilligen Praktika zur Ausbildungs- bzw. Studienbegleitung sowie Orientierungspraktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten erhalten die Auszubildenden oder Studierenden keinen Mindestlohn.
Der Mindestlohn gilt zudem nicht für Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.