Mindestlohngesetz

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, „Mindestlohngesetz“ (MiLoG), wurde am 11. August 2014 beschlossen. Es hat den allgemeinen Mindestlohn zum 1. Januar 2015 eingeführt und regelt wie der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn festgelegt und durchgesetzt wird sowie welche Personengruppen vom Mindestlohn ausgenommen sind.

Festlegung der Höhe des Mindestlohns

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre einen Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns fasst und diesen schriftlich begründet.

Kontrollen und Sanktionen

Das Gesetz beinhaltet Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns durch die Zollbehörden und sieht Sanktionen wie Bußgelder vor.

Dokumentationspflichten

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten (so genannte Minijobberinnen und Minijobber) und in bestimmten Branchen, sind verpflichtet, die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu dokumentieren, um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sicherzustellen. Dies ist ebenfalls im Mindestlohngesetz festgelegt.

Ausnahmen

Ausgenommen vom Mindestlohn sind Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildende in betrieblicher Ausbildung. Ebenfalls ausgenommen sind für die ersten sechs Monate der Beschäftigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind. Auch für ehrenamtliche Tätigkeiten gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.

Grundsätzlich besteht für Praktikantinnen und Praktikanten ein Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind unter anderem Pflichtpraktika im Rahmen der Schule, der Ausbildung oder des Studiums, freiwillige ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika sowie Orientierungspraktika von bis zu dreimonatiger Dauer.