Anwendungsbereich

Anspruch und Fälligkeit

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und der Nationalität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit findet er auch Anwendung auf Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen (sogenannte Minijobberinnen und Minijobber), Saisonarbeitskräfte und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie in Deutschland arbeiten. Sie erhalten den Mindestlohn unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde im Abrechnungszeitraum (in der Regel der Kalendermonat). Dies gilt auch für Überstunden. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen.

Die Zahlung hat spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu erfolgen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Hiervon kann lediglich in engen Grenzen bei Nutzung eines schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontos abgewichen werden. Fällt der letzte Werktag eines Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, ist der Mindestlohnanspruch spätestens am davor liegenden Tag zu erfüllen.

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Voraussetzung hierfür ist, dass diese eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unwiderruflich ausbezahlt werden.

Nicht anrechenbar sind hingegen Sonderzahlungen mit Widerrufsvorbehalt oder solche Zahlungen, die für eine lange Zugehörigkeit zum Betrieb geleistet werden. Eine Anrechnung ist nur bei Zahlungen, die für denselben Abrechnungszeitraum erfolgen, möglich. Bei kalendermonatlicher Abrechnung kann eine Sonderzahlung also nur auf den Mindestlohnanspruch des Monats angerechnet werden, mit dessen Abrechnung die Auszahlung erfolgt.

Zulagen und Zuschläge

Grundsätzlich auf den Mindestlohn anrechenbar sind auch Zulagen und Zuschläge, die eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Dies gilt zum Beispiel für Schicht- oder Erschwerniszulagen oder für Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Nicht anrechenbar sind hingegen Zahlungen, die Arbeitgeber auf Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung erbringen. Dies ist zum Beispiel bei Zuschlägen für Nachtarbeit der Fall.

Sachleistungen

Der Arbeitgeber schuldet den Anspruchsberechtigten den Mindestlohn in Form von Geld. Dieser Anspruch kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Lediglich bei Saisonarbeitskräften ist eine Anrechnung von Kost und Logis in engen Grenzen möglich.