Für die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen stellen die Beamtinnen und Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls fest, ob Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den geltenden Mindestlohn in der zulässigen Frist zahlen und ob Dokumentationspflichten zu Arbeitszeiten sowie die Anmeldungs- und Beitragspflicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erfüllt werden.
Dokumentation
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, müssen Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dokumentieren. Diese Pflicht gilt für alle geringfügig Beschäftigten (sogenannte Minijobberinnen und Minijobber) mit Ausnahme derjenigen, die in Privathaushalten beschäftigt sind. Sie gilt weiterhin in bestimmten Branchen, zum Beispiel im Baugewerbe, in Gaststätten und Herbergen, in der Gebäudereinigung, der Forst- und der Fleischwirtschaft und im Speditions-, Transport- und Logistikbereich, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt sind.
Die Aufzeichnungspflicht kann jedoch entfallen, wenn bestimmte Gehaltsschwellen überschritten werden. Keine Dokumentationspflicht besteht, wenn das verstetigte Monatsentgelt 4.461 Euro brutto überschreitet oder innerhalb der letzten zwölf Monate über dem Betrag von 2.974 Euro brutto liegt.
Formvorschriften für die Aufzeichnungspflicht bestehen nicht, auch eine handschriftliche Dokumentation genügt. Es müssen jedoch Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahrt werden.