Höhe und Anpassung des Mindestlohns

Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe dieses Mindestbruttolohns.

Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt durch einen Beschluss der Mindestlohnkommission. Dabei orientiert sich die Kommission  nach § 9 Absatz 2 MiLoG im Rahmen einer Gesamtabwägung nachlaufend an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten nach Artikel 5 Absatz 4 sowie an den Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohnrichtlinie), um die in § 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG und Artikel 5 Absatz 1 der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Ziele zu erreichen.

Die Mindestlohnkommission berücksichtigt zur Anpassung des Mindestlohns den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes auf Basis der Stundenverdienste in den beiden vorhergehenden Jahren sowie den vom Statistischen Bundesamt aktuell ermittelten Bruttomedianlohn. Hierbei werden Daten der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der beschlussfassenden Sitzung einbezogen. 

Die Mindestlohnkommission kann von den hinsichtlich der Beschlussfassung genannten Kriterien abweichen, wenn besondere ökonomische Umstände vorliegen und die Kommission daher im Rahmen der Gesamtabwägung zum Ergebnis kommt, dass die genannten Kriterien in dieser Situation nicht geeignet sind, die Ziele des § 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG und Artikel 5 Absatz 1 EU-Mindestlohnrichtlinie zu erreichen.