Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des geltenden Mindestlohns. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie z. B. Beschäftigte unter 18 Jahren oder langzeitarbeitslose Personen, für die der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt. Welche das sind, erklären wir in einer Übersicht.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des geltenden Mindestlohns zu zahlen.
Ausnahmen
Ausgenommen vom Mindestlohn sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind Auszubildende in betrieblicher Ausbildung.
Für Pflichtpraktika im Rahmen der Schule, der Ausbildung oder des Studiums, freiwillige ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika sowie Orientierungspraktika von bis zu dreimonatiger Dauer gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.
Ebenfalls ausgenommen sind für die ersten sechs Monate der Beschäftigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten gilt der Mindestlohn nicht.