Mindestlohnkommission legt nächsten Evaluationsbericht im Juni 2023 vor

Berlin. Zum Kabinettsbeschluss des Entwurfs für ein Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz - MiLoEG) teilt die Mindestlohnkommission mit, dass sie entschieden hat, den im Juni 2022 vorgesehenen Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns nicht vorzulegen, sondern ihren nächsten Bericht im Juni 2023 zu veröffentlichen.

Die Novellierung des Mindestlohngesetzes sieht vor, dass die Mindestlohnkommission erst im Juni 2023 wieder über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entscheidet. Zu diesem Zeitpunkt wird die Kommission der Bundesregierung ihren nächsten Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns übergeben. Von der Möglichkeit, auch in diesem Jahr einen Evaluationsbericht abzugeben, macht sie damit keinen Gebrauch.

Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der Beratung und unveränderten Verabschiedung des heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag. Der Vorsitzende der Mindestlohnkommission, Jan ZILIUS, erklärt dazu:

„Der Evaluationsbericht dient vor allem als Grundlage und im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Beschlussfassung über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Aus Sicht der Mindestlohnkommission besteht somit kein Bedarf für einen turnusmäßigen Bericht im Juni 2022. Die Kommission setzt gleichwohl ihre Evaluationsaufgabe, wie auch im Mindestlohnerhöhungsgesetz vorgesehen, fort und wird im Bericht 2023 ihre bis dahin vorliegenden Forschungsergebnisse detailliert dokumentieren.“

Der Entwurf des Mindestlohnerhöhungsgesetzes (MiLoEG) sieht vor, dass die Mindestlohnkommission zum 30. Juni 2023 über die nächste Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen hat. Der Beschluss kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 verbindlich gemacht werden. Die darauffolgenden Anpassungsentscheidungen sollen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wie bisher im Anpassungsrhythmus von zwei Jahren erfolgen. Die Mindestlohnkommission hat nach § 9 Absatz 4 MiLoG weiterhin die Aufgabe, laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität zu evaluieren und ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Anpassungsbeschluss zur Verfügung zu stellen.

Kontakt

Susanne Bühler
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Homepage: www.mindestlohn-kommission.de