Mindestlohn Kommission

Gesetzlicher Auftrag

Seit 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro je Zeitstunde. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe dieses Mindestbruttolohns. Nur für wenige Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 eingeführt. Wie im Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehen wird er turnusmäßig angepasst. Zur Anpassung des Mindestlohns hat der Gesetzgeber eine ständige unabhängige Mindestlohnkommission eingerichtet. Die Kommission hat zuletzt am 26. Juni 2023 die vierte Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Alle Anpassungsbeschlüsse können Sie hier abrufen.

Für die Entscheidung über die Anpassung des Mindestlohns prüft die Mindestlohnkommission in einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und Beschäftigung nicht zu gefährden. Bei ihrer Empfehlung für eine Mindestlohnhöhe orientiert sich die Mindestlohnkommission nachlaufend an der Tarifentwicklung (§ 9 Abs. 2 MiLoG).

Weiterhin hat die Mindestlohnkommission den gesetzlichen Auftrag (§ 9 Abs. 4 MiLoG) laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Zusammenhang mit bestimmten Branchen und Regionen sowie auf die Produktivität zu bewerten. Die Ergebnisse stellt die Kommission der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung.

Die Mindestlohnkommission wird gemäß § 4 Abs. 2 MiLoG alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkommission ist ehrenamtlich.