Mindestlohn Kommission

Besetzungsverfahren

Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Vertreter vor, die die Bundesregierung dann als Mitglieder in die Mindestlohnkommission beruft.

Grafik: Besetzungsverfahren der Mindestlohnkommission Besetzung der Mindestlohnkommission © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014

Vorsitzende(r)

Die oder der Vorsitzende wird auf Basis eines gemeinsamen Vorschlags der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt. Die Berufung erfolgt durch die Bundesregierung. Wird kein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet, beruft die Bundesregierung je eine Person auf Vorschlag der beiden Parteien. In diesem Fall wechselt der Vorsitz nach jedem Beschluss (nach je zwei Jahren). Über den erstmaligen Vorsitzenden entscheidet das Los.

6 stimmberechtigte Mitglieder

Je drei der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Bundesregierung berufen.

2 beratende Mitglieder

Zusätzlich wird auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ein beratendes Mitglied von der Bundesregierung berufen. Sie kommen aus den Kreisen der Wissenschaft, müssen unabhängig sein und bringen ihren wissenschaftlichen Sachverstand bei den Beratungen mit ein.