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Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, also vier oder mehr. Die beiden beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende hat sich zunächst der Stimmen zu enthalten.
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Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, macht der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag.
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Kommt nach der Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt der Vorsitzende sein Stimmrecht aus und entscheidet damit.
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