DAS BESCHLUSSVERFAHREN

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DAS BESCHLUSSVERFAHREN Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, also vier oder mehr. Die beiden beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014

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Grafik: Beschlussverfahren einfache Mehrheit Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende hat sich zunächst der Stimmen zu enthalten. © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014

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Grafik: Beschlussverfahren Vermittlungsvorschlag Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, macht der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014

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Grafik: Beschlussverfahren Stimmrecht Vorsitzender Kommt nach der Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt der Vorsitzende sein Stimmrecht aus und entscheidet damit. © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014